Gesetze / BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung

BSIZertV

§ 7 Veröffentlichung von Zertifikaten und Anerkennungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSIZertV%202014/7#abs-1 (1) Das Bundesamt veröffentlicht mindestens vierteljährlich im Internet oder in anderen Medien Gesamtlisten oder seit der letzten Veröffentlichung geänderte oder hinzugefügte Listeneinträge der zertifizierten informationstechnischen Systeme, Standorte, Produkte, Komponenten und Schutzprofile sowie die zugehörigen Sicherheitszertifikate und Zertifizierungsreporte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSIZertV%202014/7#abs-2 (2) Das Bundesamt veröffentlicht mindestens vierteljährlich im Internet oder in anderen Medien Gesamtlisten oder seit der letzten Veröffentlichung geänderte oder hinzugefügte Listeneinträge der zertifizierten Personen mit deren Adresse, mit den technischen Geltungsbereichen der Zertifizierung und mit der Geltungsdauer der Zertifizierung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BSIZertV%202014/7#abs-3 (3) Das Bundesamt veröffentlicht mindestens vierteljährlich im Internet oder in anderen Medien Gesamtlisten oder seit der letzten Veröffentlichung geänderte oder hinzugefügte Listeneinträge der zertifizierten IT-Sicherheitsdienstleister mit deren Adresse, mit den technischen Geltungsbereichen der Zertifizierung und mit der Geltungsdauer der Zertifizierung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BSIZertV%202014/7#abs-4 (4) Das Bundesamt veröffentlicht mindestens vierteljährlich im Internet oder in anderen Medien Gesamtlisten oder seit der letzten Veröffentlichung geänderte oder hinzugefügte Listeneinträge der anerkannten sachverständigen Stellen mit deren Adresse, mit den technischen Geltungsbereichen der Anerkennung und mit der Geltungsdauer der Anerkennung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BSIZertV%202014/7#abs-5 (5) Der Inhaber eines Zertifikats oder einer Anerkennung kann der Veröffentlichung nach den Absätzen 1 bis 4 widersprechen. Das Bundesamt sieht von der Veröffentlichung nach den Absätzen 1 bis 4 ab, soweit durch die Veröffentlichung die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt werden könnte. Das Bundesamt kann von der Veröffentlichung nach den Absätzen 1 bis 4 ganz oder teilweise absehen, wenn durch die Veröffentlichung öffentliche oder private Interessen beeinträchtigt würden.

§ 6 § 8